Wichtige Übergangsregelung im Vierten Sozialgesetzbuch beschlossen
Am 29. Januar 2025 beschloss der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages einen Änderungsantrag von SPD, CDU/CSU und Bündnis 90/Die Grünen im Vierten Sozialgesetzbuch. Er sieht eine Übergangsregelung für die Versicherungspflicht von Lehrkräften in der Erwachsenenbildung und im Musikschulbereich vor.
Diese wichtige Übergangsregelung schützt die Musikschulen vor einer Nachforderung von Sozialbeiträgen im Falle einer durch den Versicherungsträger festgetellten Versicherungspflicht (Scheinselbstständigkeit). Vorausgesetzt ist das Einvernehmen der Vertragspartner Musikschule und Honorarkraft, dass übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen wurde.
Änderungen im Vierten Sozialgesetzbuch:
Die Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betrifft die Versicherungspflicht von Lehrkräften, insbesondere in der Erwachsenenbildung und an Musikschulen. Hintergrund ist das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 und die Prüfung des Erwerbsstatus von Lehrkräften. Vorgesehen ist, dass im Falle einer Prüfung durch einen Versicherungsträger, die eine Versicherungspflicht der Lehrkraft feststellt, die Versicherungspflicht erst ab 1. Januar 2027 gilt. Voraussetzung dafür ist, dass „die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind“ und die betroffene Lehrkraft zustimmt. Mit der Regelung soll es laut Antrag ermöglicht werden, „für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen“ und „Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit zu geben, um die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können“.
Beschlussvorlage
Quelle: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw05-de-sed-opfer-1042020