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Bundesverband der Freien Musikschulen

Satzung in der Fassung vom 30.10.2022 laut Beschluss der Mitgliederversammlung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “Bundesverband der Freien Musikschulen”.

2. Der “Bundesverband der Freien Musikschulen e.V.” (im Folgenden “bdfm” genannt) hat seinen Sitz in Berlin und wird beim Amtsgericht eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Selbstverständnis, Aufgaben und Ziele

Der bdfm ist der Berufsverband der freien Musikschulen (Musikschulen in freier Trägerschaft).
Ziele des bdfm sind:

  1. die Arbeit der freien Musikschulen auf kommunaler Ebene sowie auf Länder- und Bundesebene zu fördern
  2. die Qualität der Ausbildung an freien Musikschulen / Musikinstituten (nachfolgend einheitlich als Musikschulen bezeichnet) zu sichern und weiter zu entwickeln.
  3. die öffentlichen Förderbedingungen von freien Musikschulen zu sichern und zu verbessern.
  4. die Arbeitsbedingungen und die soziale Sicherheit aller an freien Musikschulen tätigen Menschen zu sichern und zu verbessern
  5. sozial gerechte Zugangsmöglichkeiten für alle Bevölkerungsschichten zu qualitätsvollem Musikunterricht gerade an freien Musikschulen zu ermöglichen
  6. das Bewusstsein der kulturellen Bedeutung musikalischer Arbeit und deren Wertschätzung in der Gesellschaft zu fördern.
  7. Förderung des Austauschs und Dialogs von Menschen unterschiedlicher Kulturen und Herkunft durch musikalische Arbeit.
  8. Die Zusammenarbeit der Musikschulen mit Verwertungsgesellschaften sowie den Erwerb von Urheber- und Leistungsschutzrechten zu fördern sowie zu koordinieren.

Der bdfm ist für die Zusammenarbeit mit allen Institutionen und Organisationen des Musiklebens offen.

Der bdfm stellt sich insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beratung und Aufklärung der Öffentlichkeit in Fragen der Musikausbildung,
  2. besondere Förderung musikalisch hochbegabter oder anderweitig förderbedürftiger oder förderwürdiger Kinder und Jugendlicher durch Vermittlung von Stipendien oder sonstigen Fördermaßnahmen
  3. Organisation von musikpädagogischen Tagungen, Unterstützung und Organisation von Konzerten und Wettbewerben
  4. Entwicklung von Ausbildungskonzeptionen und musikpädagogischen Modellen
  5. Bereitstellung von Fort- und Weiterbildungsangeboten für Musikpädagogen sowie Leitungskräfte an Musikschulen
  6. Zusammenarbeit mit Fachverbänden, Ausbildungseinrichtungen für Musikberufe, Laienmusikverbänden und anderen kulturellen Organisationen.
  7. Abschluss von Vereinbarungen mit Verwertungsgesellschaften zum Erwerb von Urheber- und Leistungsschutzrechten für die Musikschulen.

§3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des bdfm kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Ziele des Verbands unterstützt und dem guten Leumund des Verbands entspricht.

1.1. Der Antrag auf Aufnahme muss in schriftlicher Form beim bdfm eingereicht werden.

1.2. Die Mitglieder haben die Pflicht, sich tatkräftig für die Ziele des Bundesverbands einzusetzen und den festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Bundesvorstand gemäß den von der Bundesversammlung bestimmten Aufnahmerichtlinien. Bei Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller, der Antragsstellerin, das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.

3. Mitglieder können Personen und Organisationen werden, die eine Musikschule / ein Musikinstitut in eigener Verantwortung betreiben, welche den Richtlinien für die Mitgliedschaft im bdfm entspricht.

3.1. Wenn eine Musikschule durch mehrere Personen, ohne selbst eine juristische Person als Träger zu sein (z.B. GbR), geführt wird, können auch diese Personen gemeinschaftlich Mitglied werden, wobei die Abstimmung einheitlich erfolgen muss (Bevollmächtigung). Pro Einrichtung kann nur eine Mitgliedschaft beantragt werden.

4. Personen, die nicht der unter § 4 Abs.3 genannten Gruppe angehören, aber die Ziele und Aufgaben des Verbandes unterstützen wollen, können als Fördermitglieder dem bdfm angehören und auch in den Vorstand gewählt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand.

5. Die Mitgliedschaft im bdfm erlischt mit der Auflösung des bdfm oder der Musikschule sowie durch Austritt, Streichung oder durch Tod eines Mitgliedes. Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung an den Vorstand des bdfm unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.

6. Eine Streichung aus der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Bundesvorstands erfolgen, wenn das betreffende Mitglied die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt, länger als drei Monate keinen Mitgliedsbeitrag gemäß § 6 entrichtet oder das Ansehen des bdfm geschädigt hat. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet (vgl. § 12 (3). Über einen Widerspruch gegen den Beschluss des Bundesvorstands entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

7. Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, deren Wirken eine entscheidende Bedeutung für die Entwicklung des bdfm hat.

7.1. Zu Ehrenvorsitzenden können ehrenvoll aus dem Amt geschiedene Vorsitzende des Bundesvorstands ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Bundesvorstands.

7.2. Die Mitgliedschaft der Ehrenmitglieder bzw. der Ehrenvorsitzenden erlischt durch Austritt, Aberkennung oder Tod. Für die Aberkennung gilt Ziff. 6 sinngemäß.

§4 Zertifizierung

1. Vom bdfm in einem gesonderten Verfahren zertifizierte Musikschulen haben das Recht, den Zusatz “zertifizierte Musikschule im Bundesverband der Freien Musikschulen e.V” zu führen.

2. Nur zertifizierte Musikschulen haben das Recht das Zertifizierungssiegel des bdfm e.V. zu verwenden oder damit Werbung zu betreiben. Nicht zertifizierte Musikschulen im bdfm dürfen sich „Mitglied im bdfm e.V.“ nennen und das Verbandslogo zeigen, nicht jedoch das Zertifizierungssiegel oder die Bezeichnung „zertifizierte Musikschule im bdfm e.V.“.

§5 Beiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden alljährlich auf Vorschlag des Bundesvorstands von der Bundesversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgesetzt.

2. Erfolgt die Aufnahme eines Mitglieds innerhalb des Geschäftsjahres, so ist der anteilige Mitgliedsbeitrag unmittelbar nach der Aufnahme zu entrichten.

3. Organe des Verbands können unter Berücksichtigung des §7 (Organe des Verbands) autonome Fördermitglieder akquirieren, deren Beitragshöhe sie selbst festlegen und in den Geschäftshaushalt des jeweiligen Organs vollständig und unter eigener Administration einbringen.

§6 Organe des Verbands

1. Organe des bdfm sind die Mitgliederversammlung (§ 8), der geschäftsführende Vorstand (§ 9)und der erweiterte Vorstand.

2. Einem Verbandsorgan kann – unbeschadet der in § 9 Ziffer 1 und 2 enthaltenen Bestimmung – nur angehören, wer Mitglied im Bundesverband ist. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung beschließen.

§7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des bdfm.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Bundesvorstands auf die Dauer von drei Jahren,
  2. Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichts des Vorstands, des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin und der Rechnungsprüfer,
  3. Entlastung des Bundesvorstands auf Vorschlag der Rechnungsprüfer,
  4. Beratung, Empfehlung und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm,
  5. Wahl zweier Rechnungsprüfer*innen auf die Dauer von drei Jahren und einer Ersatzperson (Weder die Rechnungsprüfer noch eine Ersatzperson dürfen dem Bundesvorstand angehören),
  6. Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfalle,
  7. Ernennung von Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern,
  8. Festsetzung der Jahresbeiträge,
  9. Satzungsänderung,
  10. Auflösung des bdfm.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand jährlich durch schriftliche Einladung mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Einladungen können auch per E-Mail erfolgen.

3. Auf schriftlichen Antrag von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder nach Ermessen des Vorstands sind außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Bundesvorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

4. Eine Mitgliederversammlung kann online stattfinden.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6. Die oder der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung ein anderes Mitglied des Bundesvorstands, leitet die Sitzung. Die Sitzungsleitung kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung übertragen werden.

7. Stimmberechtigt sind die anwesenden ordentlichen Mitglieder des Bundesverbandes der Freien Musikschulen mit je einer Stimme.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfalle, für eine Satzungsänderung oder für die Auflösung des bdfm ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.

9. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist eine Wiederholung der Wahl erforderlich. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

10. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter und von der zu Beginn der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Protokollführerin oder dem zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8 Der Bundesvorstand

1. Der engere (geschäftsführende) Vorstand des Bundesverbands besteht aus mindestens drei und höchstens aus sieben Personen, die – bis auf das geborene Vorstandsmitglied gem. § 8 Ziffer 2 – alle Mitglieder des Verbands sein müssen.

2. Die Mitgliederversammlung bestimmt bei der Wahl, wer Vorsitzende, bzw. Vorsitzender, ist. Die für eine Amtsperiode maßgebende Zahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Bis zum Erreichen der Höchstgrenze (einschließlich des geborenen Vorstandsmitglieds sieben) kann der Bundesvorstand auch während einer laufenden Amtsperiode neue Vorstandsmitglieder kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung einsetzen. Geborenes Mitglied des Vorstandes ist der oder die jeweils aktuelle Vorstandsvorsitzende des Vereins „Kids Love Music e.V.“

3. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einer vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

4. Der erweiterte Bundesvorstand besteht aus dem engeren (geschäftsführenden) Bundesvorstand und 4 Regionalvertretern (Nord, Ost, Süd, West) sowie der, bzw. dem Vorstandsvorsitzenden des Vereins Kids Love Music e.V.. Die Anwesenden haben je eine Stimme.

5. Für die Einladung zu den Vorstandssitzungen ist § 8.2. sinngemäß anzuwenden.

6. Der engere (geschäftsführende) Bundesvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Bundesvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei allen Wahlen zum Vorstand ist diejenige bzw. derjenige gewählt, die/der in einfacher Mehrheit die meisten Stimmen erhält.

7. Die Wahlen erfolgen schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht ohne Gegenstimme zuvor ein anderes Verfahren gebilligt wird. Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, beauftragt der Bundesvorstand eine geeignete Person mit der Wahrnehmung der Geschäfte der/des Ausscheidenden.

8. Eine Ersatzwahl bzw. eine Bestätigung der vorläufig beauftragten Person erfolgt in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

9. Der Bundesvorstand bestellt die Leiterin bzw. den Leiter der Bundesgeschäftsstelle. Diese/Dieser nimmt an den Sitzungen des Bundesvorstands mit beratender Stimme teil. Sie/Er darf nicht Mitglied des Bundesvorstands sein.

10. Die/Der Geschäftsstellenleiter*in leitet die Geschäftsstelle des bdfm. Sie/Er führt die Beschlüsse des Bundesvorstands durch und nimmt die laufenden Angelegenheiten des bdfm wahr.

10.1. Die/Der Geschäftsstellenleiter*in ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Sie/Er ist dem Bundesvorstand für die Ausführung der Aufgaben verantwortlich.

11. Der Vorstand hat die Aufgaben zu erfüllen, die ihm die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung übertragen. Den Erfordernissen entsprechend kann die/der Vorsitzende den erweiterten Vorstand einberufen.

12. Die Mitglieder des engeren (geschäftsführenden) Vorstands sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und einzelvertretungsberechtigt.

13. Der Bundesvorstand kann für die Dauer einer Legislatur einen Beirat aus bis zu fünf Personen benennen. Dieser hat beratende Funktion.

14. Wenn es die Interessen des bdfm erfordern, kann der Vorstand auch anderen Mitgliedern eine zeitlich und sachlich begrenzte Einzelvertretungsbefugnis erteilen.

15. In dringenden Angelegenheiten kann der Vorsitzende eine Abstimmung des engeren (geschäftsführenden) Vorstands im Umlaufverfahren herbeiführen.

16. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn
a) ordnungsgemäß geladen wurde und
b) mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

17. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin bzw. des Sitzungsleiters.

18. Über die Sitzung des Bundesvorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin und von der Protokollführerin bzw. vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie ist allen Vorstandsmitgliedern (erweiterter Vorstand) zu übersenden.

19. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, bzw. Satzungsänderungen, die der Beseitigung von Beanstandungen durch vorgenannte Behörden dienen, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§9 Rechnungsprüfer*innen

Die Rechnungsprüfer*innen haben die Aufgabe, den Jahresabschluss anhand der Buch- und Kontenführung sowie der Belegsammlung die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§10 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können vom Vorstand und von den Mitgliedern beantragt werden.

2. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten.

§11 Haftung und Gerichtsstand

1. Für alle durch Handlungen des Bundesvorstands begründeten Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen, nicht aber das Vermögen der Mitglieder.

2. Haftet der bdfm aus strafbaren Handlungen eines Organs gegenüber Dritten, ist das verantwortliche Organ dem bdfm ersatzpflichtig. Über den Erlass eines solchen Anspruchs kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden.

3. Für die Verbindlichkeiten der Mitglieder haftet der bdfm nicht.

4. In allen Rechtsstreitigkeiten (mit Ausnahme von Beitragsrückständen, vgl. § 6), die aus dem Verbandsverhältnis, der Mitgliedschaft oder der Inanspruchnahme von bdfm-Einrichtungen entstehen, gilt als vereinbarter Gerichtsstand der Sitz des bdfm.

§12 Auflösung

1. Für die Auflösung des bdfm ist die Anwesenheit von Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

2. Die Liquidation wird durch den engeren Bundesvorstand durchgeführt. Dieser bleibt bis zur restlosen Abwicklung der Auflösungsbestimmungen im Amt.

3. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern sowie bei Auflösung des bdfm findet kein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verband oder von Verbandsvermögen an die Mitglieder statt.

§ 13 Datenschutz

1. zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des bdfm werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im bdfm verarbeitet.

2. Der bdfm erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung oder im Rahmen von Vertragsabschlüssen beispielsweise mit Verwertungsgesellschaften.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:

  • Name, Anschrift
  • Bankverbindung, zum Beispiel für den Einzug von Lastschriften
  • Telefonnummer, E-Mail
  • Geburtsdatum, Gründungsdatum
  • Staatsangehörigkeit, Lizenzen
  • Ehrungen, Funktionen im bdfm
  • Veranstaltungen einzelner Mitglieder
  • Größe der Mitglieder (z.B. Anzahl von Schüler)

2. Der bdfm schließt Vereinbarungen (z.B. mit Versicherungen oder Verwertungsgesellschaften oder anderen Kooperationspartner) ab. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der bdfm personenbezogene Daten seiner Mitglieder (wie beispielsweise oben aufgeführt) an den zuständigen Partner. Der bdfm stellt sicher, dass Empfänger *innen der Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet werden.

3. Im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen des bdfm und seine Mitglieder sowie der sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen sowie bei Ehrungen, Auszeichnungen oder der satzungsgemäßen Teilnahme an Veranstaltungen Dritter veröffentlicht der bdfm personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und in Zeitschriften und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung und der bdfm entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

4. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form so weit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionärinnen und Funktionäre und Mitglieder sowie dritte herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme oder Weitergabe erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte, zum Beispiel Minderheitenrechte, benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die übermittelten Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem bdfm intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, dass der Verarbeitung entgegensteht.

5. durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Daten Verwendung ist dem bdfm nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere § § 34, 35 BDSG das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger*innen und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§14 Inkrafttreten

1. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 19.3.1997 beschlossen.

3. Sie gilt in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen und geänderten Fassung vom 30.10.2022.

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