Neue Förderrichtlinie in Rheinland-Pfalz
Gemeinnützige bdfm zertifizierte Musikschulen können in Rheinland-Pfalz Förderungen aus Landesmitteln erhalten
Am 19. Juli 2024 trat in Rheinland-Pfalz die neue “Förderrichtlinie für freie, gemeinnützige, nicht kommunal getragene oder kommunal geförderte Musikschulen (VV Freie Musikschulen) VV Freie Musikschulen” in Kraft.
Zuwendungsempfänger sind demnach freie, gemeinnützige, nicht kommunal getragene oder kommunal geförderte Musikschulen mit Sitz in Rheinland-Pfalz. Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung zur anteiligen Deckung der Lehrpersonalkosten der jeweiligen Musikschule gewährt.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungen werden unter der Voraussetzung gewährt, dass die jeweilige geförderte Musikschule folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Nachweis der Zertifizierung durch den Bundesverband der freien Musikschulen als „Freie Musikschule bdfm zertifiziert“ oder schriftlicher Nachweis zur Erfüllung der Zertifizierungskriterien des Bundesverbands der freien Musikschulen bei Antragstellung,
- Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte (Familien- bzw. Geschwisterermäßigung sowie auf Antrag Sozialermäßigung) bei der Gebührengestaltung,
- Bereitstellen von Angeboten der Musikalischen Früherziehung/Elementaren Musikpädagogik,
- Durchführung mindestens einer ganzjährigen Kooperation mit einer allgemeinbildenden Schule, einer Kindertageseinrichtung und/oder einer Vereinigung der Amateurmusik oder ähnlichen Partnern,
- Ergreifen geeigneter Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen zugängliche Angebote zu gestalten.
Die vom Land im Rahmen dieser Richtlinie geförderten freien gemeinnützigen Musikschulen können für den Zeitraum ihrer Förderung die Zusatzbezeichnung „Staatlich geförderte freie Musikschule“ in Verbindung mit dem Wappenzeichen des Landes Rheinland-Pfalz führen.
Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben
Zuwendungsfähige Ausgaben der Musikschule sind die der Musikschule im Jahr der Antragstellung zu erwartenden Lehrpersonalkosten inklusive die der Musikschulleitung.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltmitteln und kann bis zu 5 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben der förderberechtigten Musikschule betragen. Der prozentuale Anteil richtet sich nach der Bandbreite der angebotenen Lehrinhalte, gestaffelt nach Anzahl der Angebotsgruppen.
Folgende Angebotsgruppen werden definiert:
- Vokalunterricht
- Instrumentalunterricht von Streichinstrumenten
- Instrumentalunterricht von Holzblasinstrumenten
- Instrumentalunterricht von Blechblasinstrumenten
- Instrumentalunterricht von Zupfinstrumenten
- Instrumentalunterricht von Tasteninstrumenten
- Instrumentalunterricht von Schlagzeug
Antragsstellung
Anträge förderungsberechtigter Musikschulen gemäß dieser Verwaltungsvorschrift sollen in schriftlicher Form bis zum 1. Mai des betreffenden Jahres an die ADD Trier, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier, mit dem entsprechenden Formblatt gerichtet werden. Für das Jahr 2024 wird der Antragsschluss auf den 30. September 2024 festgelegt.
Der Antrag muss die im aktuellen Jahr voraussichtlich erteilten Jahreswochenstunden sowie die erwarteten Lehrpersonalkosten enthalten, inklusive der Kosten für die Schulleitung. Die Kosten für die Schulleitung sind gesondert auszuweisen und dürfen nicht Vergütungen von vergleichbaren kommunal getragenen oder kommunal geförderten Musikschulen übersteigen. Ferner sind die im vorangegangenen Jahr angefallenen Gesamtausgaben der antragstellenden Musikschule anzugeben sowie entsprechende Nachweise zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen vorzulegen.
Die vollständige Förderichtlinie
Die “Förderrichtlinie für freie, gemeinnützige, nicht kommunal getragene oder kommunal geförderte Musikschulen (VV Freie Musikschulen) VV Freie Musikschulen” ist hier vollständig einsehbar: https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/VVRP-VVRP000005732.