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Förderung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen in Musikschulen

Der Bundesverband der Freien Musikschulen ergänzt seine Forderungen für eine gerechte Musikschulförderung

Auf seiner Klausurtagung Anfang Januar bekräftigte der Bundesverband der Freien Musikschulen seine Positionen zu einer gerechten Musikschulförderung und ergänzte seine Forderungen um einen weiteren Punkt. Im Hinblick auf eine Verbesserung der Angestelltenverhältnisse für Lehrende an den Musikschule, fordert der bdfm die Förderung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen in Musikschulen.

Der Bundesverband der Freien Musikschulen vertritt somit folgende Positionen:

  1. Institutionelle Förderung der freien gemeinnützigen Musikschulen
    Musikschulen in gleicher Trägerschaft und gleichem Angebot müssen von staatlicher Seite auch gleich behandelt und ggf. gefördert werden.
    Als Beispiel können die Ersatzschulen gelten: „Ersatzschulen entsprechen den Schulformen des öffentlichen Schulwesens. Sie bieten grundsätzlich die gleichen Unterrichtsinhalte wie öffentliche Schulen an und sind berechtigt, nach eigenen Lehr- und Erziehungsmethoden zu arbeiten, die den öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Sie können sich eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung geben“.
  2. Förderung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen in Musikschulen
    Um eine Verbesserung der Anstellungsverhältnisse für Dozenten*innen in Musikschulen zu erreichen, fordert der bdfm eine prozentuale Unterstützung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen in Musikschulen. Vorteil dieser Förderung ist, dass diese alle Musikschulen, egal welcher Trägerschaft, zu Gute kommen kann. Außerdem ist diese Förderung zweckgebunden und muss für die Verbesserung der Anstellungsverhältnisse verwendet werden.
  3. Erhöhung des Bildungsgutscheins
    Durch den Bildungsgutschein können Schülerinnen aus sozial-benachteiligten Familien direkt unterstützt werden. Der Bildungsgutschein kann auch jetzt schon bei allen anerkannten Musikschulen oder auch freien Musiklehrerninnen eingelöst werden. Über dieses Instrument kann man sozialverträgliche Unterrichtsbeiträge, egal bei welcher Trägerschaft erreichen.
  4. Steuerliche Absetzbarkeit von Unterrichtsbeiträgen
    Über die Absetzbarkeit von Musikschulbeiträgen kann eine flächendeckende Förderung des Instrumental und Vokalunterrichts erreicht werden.

Mit diesen Forderungen setzt sich der Bundesverband für die Stärkung der kulturellen Teilhabe und der Förderung des Musikunterrichtes ein.

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