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Zur Diskussion eines Thüringer Musik- und Jugendkunstschulgesetzes

Zurzeit befindet sich der Entwurf eines “Gesetzes zur Anerkennung und Förderung der Musik- und Jugendkunstschulen im Freistaat Thüringen” in der parlamentarischen Diskussion. Den Gesetzentwurf der CDU (Drucksache 7/3385) kann man hier nachlesen.

Am 17. September 2021 fand im Thüringer Landtages eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU statt. Der Vorstandsvorsitzende des Bundesverbandes der Freien Musikschulen Mario Müller vertrat in der Anhörung die Positionen des bdfm.

Stellungnahme zum Entwurf eines “Gesetzes zur Anerkennung und Förderung der Musik- und Jugendkunstschulen im Freistaat Thüringen”

Der Bundesverband der Freien Musikschulen begrüßt die Initiative für ein Musikschulgesetz in Thüringen ausdrücklich. Mit einem solchen Gesetz kann es gelingen, durch die Vernetzung von freien und kommunalen Musikschulen eine flächendeckende Versorgung an musikalischer Bildung zu ermöglichen und die Arbeitsverhältnisse in den Musikschulen zu verbessern.

Zur Anerkennung einer Musikschule haben wir folgende Anmerkungen:

§3 Abs. 2
Eine Wochenstundenzahl von 150 halten wir für nicht geeignet, um Musikunterricht im ländlichen Raum in die Förderung mit einzubeziehen. Im ländlichen Raum tätige Musikschulen können diese Wochenstundenzahl häufig nicht erreichen. Um dort die musikalische Vielfalt zu stärken, sollte dieser Absatz gestrichen werden.

§3 Abs. 2 b) , 3 und 4
Eine Musikschule sollte die Anerkennung nicht nur dann bekommen, wenn sie sich am VDM Lehrplan orientiert. Es gibt mittlerweile Lehrpläne, die bessere methodische Ansätze haben und international anerkannt sind, wie z. B. Trinity oder ABRSM. Diese Lehrpläne sollten ebenfalls in Thüringen anerkannt werden. Eine prozentuale Belegung von Fächern sagt nichts über die Qualität einer Musikschule aus, daher sollte Punk 3 gestrichen werden. Eine immer größere Verschulung von Musikschulen halten wir nicht für zielführend und auch nicht für zeitgemäß. Wir definieren Musikschulen als kreative Orte an denen Kinder und Jugendliche nach Ihren Bedürfnissen gefördert werden sollen. Dies ist durch ein solch starres Konzept nicht mehr zu erreichen.

§3 Abs. 5
Die Anerkennung als Lehrkraft sollte nicht nur durch den VDM sondern auch durch die Lehrbefähgung des Bundesverbandes der Freien Musikschulen möglich sein.

§3 Abs. 7
Zu Punkt 7 möchten wir folgendes anmerken: Warum soll die Musikschulleitung ein abgeschlossenes musikpädagogisches Studium vorweisen? Wenn in der Musikschule alle Dozentinnen und Dozenten ein Musikstudium vorweisen müssen, ist dieser Punkt nach unserer Einschätzung und Erfahrung nicht nötig, es sei denn die Schulleitung unterrichtet ebenfalls. Ansonsten ist eine Schulleitung für die ordnungsgemäßen Abläufe in der Musikschule zuständig, die man auch durch andere Qualifikationen sicherstellen kann.

§8 Abs. 1
Dieser Absatz muss gestrichen werden. Durch diese Einschränkung entsteht eine Benachteiligung freier gemeinnütziger Musikschulen, die die Qualitätskiterien erfüllen aber keine kommunale Förderung erhält.

An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass der Bundesverband der Freien Musikschulen bereits 2019 ein Zertifikat für freie Musikschulen entwickelt hat, welches weitgehend den Kriterien dieses Gesetzesentwurf entspricht und das als Grundlage für das Zertifikat „staatlich anerkannte Musikschule in Thüringen“ herangezogen werden könnte.

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