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Stellungnahme zum Gesetzentwurf eines Kulturgesetzbuches des Landes Nordrhein-Westfalen

Mit dem Kulturgesetzbuch des Landes Nordrhein-Westfalen (KulturGB NRW) werden erstmals die wichtigsten die Kultur betreffenden Regelungen zusammengefasst. Es regelt somit umfassend das Recht der Bibliotheken und Musikschulen und stellt eine Weiterentwicklung des Kulturfördergesetzes (KFG) dar, das im Jahr 2014 verabschiedet wurde. Sein Ziel ist die nachhaltige Stärkung des kulturellen Lebens in Nordrhein-Westfalen.

Der Bundesverband der Freien Musikschulen bezieht hierzu wie folgt Stellung

Der Bundesverband der Freien Musikschulen begrüßt die Initiative eines neuen Kulturgesetzbuches in NRW ausdrücklich. Den Entwurf dieses Gesetztes haben wir in Stellungnahmen und Gesprächsrunden aktiv begleitet. Das vorliegende Ergebnis findet unsere volle Zustimmung.

Mit dem Musikschulgesetz, welches in der jetzigen Form erarbeitet wurde kann es gelingen, die bestehende Musikschullandschaft aus freien und kommunalen Musikschulen in eine nach Qualitätsmerkmalen ausgerichtete Landesförderung zu integrieren. Dies würde  die kulturelle Vielfalt im Bereich musikalische Bildung weiter stärken. Der bisherige Weg die Musikschulen immer weiter „zu verschulen“ halten wir weder für zielführend und noch zeitgemäß. Der Bundesverband der Freien Musikschulen leistet mit seinen 100 Musikschulen, von denen ca. 25% gemeinnützige Einrichtungen sind, einen erheblichen Anteil der musikalischen Bildung in NRW.

Die in § 44 definierte Anerkennung von Musikschulen deckt sich meist mit den Vorstellungen des Bundesverbandes der Freien Musikschulen. Zu Punkt 3 möchten wir folgendes anmerken: Warum soll die Musikschulleitung ein abgeschlossenes musikpädagogisches Studium vorweisen? Wenn in der Musikschule alle Dozentinnen und Dozenten ein Musikstudium vorweisen müssen, ist dieser Punkt nach unserer Einschätzung und Erfahrung nicht nötig, es sei denn der/die Schulleitung unterrichtet ebenfalls. Ansonsten ist eine Schulleitung für die ordnungsgemäßen Abläufe in der Musikschule zuständig, die man auch durch andere Qualifikationen sicherstellen kann.

An dieser Stelle möchten wir betonen, dass das Zertifikat „Anerkannte Musikschule in NRW“ nur durch eine neutrale Institution, z. B. das für Kultur zuständige Ministerium, überprüft und vergeben werden sollte. Der Bundesverband der Freien Musikschulen hat bereits 2019 ein Zertifikat für freie Musikschulen entwickelt, welches weitgehend den Kriterien dieses Gesetzesentwurfes entspricht und das als Grundlage für das Zertifikat „Anerkannte Musikschule in NRW“ herangezogen werden könnte.

Zum Schluss möchten wir noch darauf hinweisen, das Transparenz und Gleichstellung für uns sehr wichtig ist. Ein gleiches qualitätsvolles Angebot in der musikalischen Bildung muss unseres Erachtens auch durch gleiche Mittel gefördert werden. Die bisherige Förderpraxis ergab eine Schieflage zwischen freier und kommunaler Musikschule. Außerdem wurde trotz der Förderung der kommunalen Musikschulen keine große Verbesserung der prekären Arbeitsverhältnisse sichtbar. Der Bundesverband der Freien Musikschulen fordert daher schon seit längerem eine direkte Förderung von sozialversicherten Arbeitsverhältnissen in allen Musikschulen, da nur so diese Situation geändert werden kann.

Weitere Informationen zum aktuellen Beratungsstand

Alle Informationen zum aktuellen Beratungsstand sind auf der Webseite des Landtages NRW zu finden www.landtag.nrw.de/home/dokumente_und_recherche/gesetzgebungsportal/aktuelle-gesetzgebungsverfahr/kulturgesetzbuch.html

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